Der für die Gerichte tätige, Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige


  • Auszug aus den allgemeinen Richtlinien für gerichtliche, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:

Der Öffentlich bestellte und vereidigte 

  • Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigen Funktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.


Öffentlich bestellte und vereidigte

  • Sachverständige werden immer dann benötigt, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten im Privatbereich oder Rechtsstreitigkeiten vor Gericht kommt. Gutachten von Sachverständigen dienen der Aufklärung von Sachverhalten. Ein Gutachten ist eine Darstellung von Erfahrungssätzen durch Sachverständige, um eine tatsächliche Beurteilung von Zuständen oder Geschehen zu erhalten. Gutachten enthalten die Beurteilung von Sachverhalten im Sinne einer Fragestellung oder einer klar definierten Zielsetzung.


Öffentlich bestellte und vereidigte

  • Sachverständige sind Personen, welche sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Sie verfügen auf Ihrem jeweiligen Fachgebiet über einen mehr als durchschnittlichen Sachverstand und sind somit in der Lage ihr Fachwissen in Form einer detaillierten Stellungnahme (Gutachten) darzulegen.